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  • ab 01.07.1965 (außer Kraft)

Art. 9 BayRiG - Übertragung eines weiteren Richteramts (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

Einem Richter auf Lebenszeit an einem Amtsgericht oder an einem Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt an einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.