§ 10 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten binnen drei Tagen dem Arbeitsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. 2Die Anzeigen für Arbeitnehmer, die zur Mitgliedschaft bei Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen verpflichtet sind, sowie für nichtkrankenversicherungspflichtige Angestellte, für die Beiträge zur Bundesanstalt an Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen entrichtet werden müssen, sind zusammen mit den An- und Abmeldungen an die Krankenkassen zu richten. 3Die Krankenkassen sind verpflichtet, die für die Arbeitsämter bestimmten Anzeigen an diese weiterzuleiten.
(2) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften über Form und Inhalt der Anzeigen erlassen. 2Er kann bestimmen, daß einzelne Arbeitnehmergruppen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind.