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§ 5 SpG - Auflösung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

(1) Die Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrats durch Beschluss des Hauptorgans des Trägers aufgelöst werden. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für die in § 31 Abs. 5 genannten Zwecke zuzuführen; bei Sparkassen mit mehreren Trägern regelt die Satzung die Ansprüche der einzelnen Träger im Innenverhältnis. Dasselbe gilt für das zur Befriedigung der Gläubiger hinterlegte Vermögen, sobald deren Befriedigung wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.