§ 73 LHO - Vermögensnachweis
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
(1) Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Der Nachweis über die Schulden wird nach dem Gesetz Nr. 716 über das Schuldenwesen des Saarlandes vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S. 531) in der jeweils geltenden Fassung erbracht.
(2) Das Nähere regelt das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.