§ 39 KomWG - Wahltag, Bekanntmachung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Der Gemeinderat bestimmt den Wahltag.
(2) Die Gemeinde hat den Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der Neuwahl soll gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl erfolgen und kann bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden.