§ 32 AEG - Nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- Amtliche Abkürzung
- AEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 930-9
Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen
- 1.die Eisenbahnaufsicht,
- 2.die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen,
- 3.die Pflicht, sich zu versichern.