§ 32 AEG - Nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb

Bibliographie

Titel
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Amtliche Abkürzung
AEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
930-9

Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen

  1. 1.
    die Eisenbahnaufsicht,
  2. 2.
    die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen,
  3. 3.
    die Pflicht, sich zu versichern.