§ 32 AEG - Nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- Amtliche Abkürzung
- AEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 930-9
(1) Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen
- 1.die Verpflichtung, Eisenbahnfahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten einschließlich der dafür erforderlichen Genehmigungen,
- 2.die Eisenbahnaufsicht,
- 3.die Kosten von Amtshandlungen,
- 4.die Pflicht, sich zu versichern.
(2) Die Verpflichtung der betriebsführenden Eisenbahn, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnfahrzeuge und das Zubehör in betriebssicherem Zustand zu halten, bleibt unberührt.
(3) Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch von der für die betriebsführende Eisenbahn zuständigen Behörde erteilt werden.