§ 66 HBG - Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
1Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 63 Abs. 3 und Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 sowie nach § 65 Abs. 1 und 2 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. 2Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt. 3In den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. 4§ 64 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.