§ 69 HBG - Urlaub, Dienstbefreiung (§ 44 Beamtenstatusgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) 1Beamtinnen und Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. 2Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben den Erholungsurlaub während der Schulferien, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung während der Semesterferien und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu nehmen.
(2) 1Zur Ausübung einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter oder Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft ist Beamtinnen und Beamten die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Besoldung zu gewähren. 2Entsprechendes gilt, wenn sich die Beamtin oder der Beamte um einen Sitz in einer kommunalen Vertretungskörperschaft bewirbt.
(3) Zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.