§ 25 BbgBKG - Jugendfeuerwehren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
(1) Die Träger des örtlichen Brandschutzes wirken darauf hin, dass bei den öffentlichen Feuerwehren Jugendfeuerwehren gebildet werden. Als Jugendfeuerwehrwart darf nur tätig werden, wer die erforderliche Eignung und Befähigung hat.
(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen an Einsätzen nur außerhalb des Gefahrenbereiches und an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. Für ihre Rechtsstellung gilt § 27 entsprechend.