§ 1851a BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Ist ein Verein Vormund, so sind die Vorschriften der §§ 1850, 1851 nicht anzuwenden.
Ist ein Verein Vormund, so sind die Vorschriften der §§ 1850, 1851 nicht anzuwenden.