§ 110 POG - Hilfspolizeibeamte und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizeibehörden, die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden können Personen, die nicht Polizeibeamte sind, zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben bestellen, wenn ein Bedürfnis dafür besteht (Hilfspolizeibeamte). Diese haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz. § 109 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bestellung und die Zuweisung des Vollzugs bestimmter polizeilicher Aufgaben obliegen der Behördenleitung und sind widerruflich.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Bestellung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Ausweise sowie die Ausrüstung der Hilfspolizeibeamten.
(3) Personen, die auf Grund eines Gesetzes zu Polizeibeamten bestellt sind oder denen auf Grund eines Gesetzes polizeiliche Befugnisse zustehen, sowie Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die nicht Polizeibeamte sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz; weiter gehende Befugnisse auf Grund anderer Gesetze bleiben unberührt.