Versionsverlauf


  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 12 VersAusglG - Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Amtliche Abkürzung
VersAusglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-31

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.