§ 106 VwVfg M-V - Verweigerung der Annahme
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfg M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfg M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert oder wird die Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis abgelehnt, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt.
(2) Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten, zu welcher Zeit, an welchem Ort und aus welchen Gründen er das Schriftstück zurückgelassen hat.