§ 62 LWO - Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 60 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Der Wahlniederschrift sind beizufügen
- 1.die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 60 Abs. 6 besonders beschlossen hat sowie
- 2.die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben.
(4) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 19 bei.
(5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.