§ 44 BbgLWahlG - Ersatzwahl
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Wenn ein gewählter Wahlkreisbewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder ein Wahlkreisabgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet und er als Einzelbewerber oder als Bewerber einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung gewählt worden ist, für die keine Landesliste zugelassen worden war, so findet eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Dasselbe gilt, wenn ein in Satz 1 genannter Bewerber, der vor dem Beginn der Wahlhandlung verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat.
(2) Die Ersatzwahl muss spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass binnen sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.
(3) Bei der Ersatzwahl unterbleibt die Neuverrechnung gemäß § 3, es sei denn, dass die Ersatzwahl zugleich mit einer Nachwahl stattfindet. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. Im Übrigen wird die Ersatzwahl nach den gleichen Vorschriften wie die Hauptwahl durchgeführt.