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§ 16 BremBG - Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts; Verwaltungszusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 213/2011 (ABl. L 59 vom 4. März 2011, S. 4) geändert worden ist, erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren, die Ausgleichsmaßnahmen sowie die Verwaltungszusammenarbeit regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit ist die Einholung und Weitergabe von personenbezogenen Daten zu berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig.

(2) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.