§ 44 LplG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LplG)
Amtliche Abkürzung
LplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
230

(1) Die Regionalverbände unterliegen in weisungsfreien Angelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes. Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium; oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Wirtschaftsministerium.

(2) Die Regionalverbände unterliegen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 der Fachaufsicht der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(3) §§ 118, 120 bis 127 und 129 Abs. 1, 2 und 5 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.