§ 36 ThürKWG - Wahlstatistik
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Die Ergebnisse der Gemeindewahlen und der Landkreiswahlen sind vom Landesamt für Statistik statistisch zu bearbeiten. Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt die dafür erforderlichen Angaben nach einem von dem Landesamt zu bestimmenden Meldeverfahren.