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§ 11 SächsDO - Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, so ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(2) Sind seit einem Dienstvergehen, das die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen, so ist eine Verfolgung nur zulässig, wenn vor Ablauf der Frist ein Förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.

(3) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet oder bei Gericht ein Bußgeldverfahren nach demGesetz über Ordnungswidrigkeiten anhängig geworden, so ist der Lauf der Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.