§ 18 LHO - Kreditermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie als Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen, ist eine Kreditaufnahme zulässig. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen.
(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung Kredite aufnehmen darf
- 1.
zur Deckung von Defiziten, die aus einer negativ von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung resultieren,
- 2.
zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes trotz der Inanspruchnahme der dafür vorgesehenen Rücklagen erheblich beeinträchtigen,
- 3.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 3 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.