§ 61 LKWG M-V - Wahlgebiet, Wahlbereiche und Wahlbezirke bei Kommunalwahlen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird.
(2) Wahlgebiete mit einer Einwohnerzahl von bis zu 25.000 können in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Für die Einwohnerzahl ist der vom Innenministerium nach § 60 Absatz 5 festgesetzte Stichtag maßgeblich.
(3) Über Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche entscheidet die Vertretung. Bei ihrer Bildung sind die örtlichen Verhältnisse sowie die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Einwohnerzahl eines Wahlbereiches soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. Die Wahlbereichsgrenzen der Landkreise dürfen die Wahlbereiche von Gemeinden nicht durchschneiden.
(4) Jeder Wahlbereich bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk. Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlbehörde den Wahlbereich in mehrere Wahlbezirke ein und bestimmt je Wahlbereich einen oder mehrere Wahlbezirke für die Briefwahl.