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§ 1836d BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen

  1. 1.
    nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
  2. 2.
    nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.