§ 1836d BGB - Mittellosigkeit des Mündels
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
- 1.nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
- 2.nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.