§ 27a ÖGDG M-V - Berufshaftpflichtversicherung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-4
(1) Angehörige der nicht verkammerten Gesundheitsberufe, die nach den Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und zur Änderung anderer Gesetze vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S. 150) Gesundheitsdienstleister sind, haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für ihre beruflichen Behandlungsrisiken angemessenen Versicherungssumme abzuschließen und während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten. Das Bestehen der Versicherung ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen nachzuweisen. Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gilt nicht, soweit zur Deckung der Behandlungsrisiken eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Sicherheit vorhanden ist. Zur Erfüllung der Vorgaben in Satz 1 ist ausschließlich derjenige verpflichtet, der die Behandlung gemäß § 630a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusagt.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Einrichtungen von Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die als Gesundheitsdienstleister in der Rechtsform einer juristischen Person oder in einer anderen durch Rechtsvorschrift zugelassenen Rechtsform betrieben werden.
(3) Für Einrichtungen von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die als Gesundheitsdienstleister in der Rechtsform einer juristischen Person oder in einer anderen durch Rechtsvorschrift zugelassenen Rechtsform betrieben werden, gelten die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.