Art. 18 BayHIG - Diensterfindungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-3-WK
1Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz sind grundsätzlich durch gewerbliche Schutzrechte zu sichern und wirtschaftlich zu verwerten. 2Die Schutzrechte und die daraus entstehenden finanziellen Erträge stehen vorbehaltlich der Rechte Dritter der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu. 3Satz 2 findet auf vermögensrechtliche Befugnisse gemäß dem Urheberrechtsgesetz entsprechende Anwendung.