Versionsverlauf


  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 15 BayHIG - Körperschaftsvermögen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Amtliche Abkürzung
BayHIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-3-WK

(1) 1Die Hochschule verwaltet ihr Körperschaftsvermögen unbeschadet des Teils VI BayHO unter Beachtung des Art. 4 Abs. 3 eigenverantwortlich und getrennt vom Landesvermögen. 2Es darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen ihrer Aufgaben verwendet werden. 3Etwaige Zweckbestimmungen bei Zuwendungen Dritter an die Körperschaft sind zu beachten.

(2) 1Mit staatlichen Mitteln bebaute körperschaftseigene Grundstücke, die nicht mehr den Zwecken der Hochschule dienen, übereignet die Hochschule auf Verlangen dem Freistaat Bayern. 2Er hat Anspruch auf Wertausgleich zum jeweiligen Verkehrswert, wenn die mit seinen Mitteln bebauten körperschaftseigenen Grundstücke an Dritte veräußert werden.