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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 54 SächsRiG - Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe oder eine Richterin oder einen Richter kraft Auftrags darf eine Disziplinarklage nicht erhoben werden.

(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gegen Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags auf Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag erkennen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung der Richterin oder des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.

(3) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.