§ 35 ThürBKG - Einsatzleitung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Katastrophenschutzeinsatz. Sie kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs allen zuständigen Behörden und Dienststellen des Landes der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen. Das Gleiche gilt für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben. Die fachlichen Weisungsrechte übergeordneter Behörden bleiben unberührt.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie alle sonstigen Einsatzkräfte unterstehen für die Dauer des Katastrophenschutzeinsatzes der Katastrophenschutzbehörde. Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Hilfe im Katastrophenschutz, so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung der Katastrophenschutzbehörde.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)