§ 53 RundfG M-V - Aufgaben des Medienausschusses
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Der Medienausschuss nimmt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks gemäß § 1 wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Feststellung und Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach § 5,
- 2.
- 3.
Entscheidung über die Erteilung, Verlängerung, Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung nach §§ 8 bis 18 einschließlich der Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 3,
- 4.
Feststellung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen, § 25 bleibt unberührt,
- 5.
Erlass von Satzungen,
- 6.
Feststellung des Haushaltsplanes der Landesanstalt und Entlastung des Direktors oder der Direktorin,
- 7.
Wahl und Abwahl des Direktors oder der Direktorin,
- 8.
Zustimmung zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen des höheren Dienstes und Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen,
- 9.
Zustimmung zu dem Erwerb und der Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen gemäß § 51 Abs. 4.
§ 36 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.
(2) Der Medienausschuss stellt den Verlust der Mitgliedschaft im Medienausschuss fest. Er wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und kann diese abberufen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung geregelt.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Medienausschuss und seinen Ausschüssen von dem Direktor oder der Direktorin Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Landesanstalt zu gewähren. Der Direktor oder die Direktorin informiert den Medienausschuss möglichst frühzeitig über wichtige Vorhaben und Entscheidungen. Dies schließt eine Information über wichtige Entscheidungen im Bereich existierender Unternehmensbeteiligungen und im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in Organen nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages ein.