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§ 53 RundfG M-V - Aufgaben des Landesrundfunkausschusses

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Der Landesrundfunkausschuss nimmt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks gemäß § 1 wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Feststellung und Zuordnung von Übertragungskapazitäten,
  2. 2.
    Entscheidung über die Erteilung, Verlängerung, Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung,
  3. 3.
    Vergabe von Übertragungskapazitäten,
  4. 4.
    Feststellung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen, § 25 bleibt unberührt,
  5. 5.
    Erlass von Satzungen,
  6. 6.
    Feststellung des Haushaltsplanes der Landesanstalt und Entlastung des Direktors oder der Direktorin,
  7. 7.
    Wahl und Abwahl des Direktors oder der Direktorin,
  8. 8.
    Zustimmung zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beamten des höheren Dienstes und Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen,
  9. 9.
    Zustimmung zu dem Erwerb und der Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen gemäß § 51 Abs. 4.

(2) Der Landesrundfunkausschuss stellt den Verlust der Mitgliedschaft im Landesrundfunkausschuss fest. Er wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter(innen) und kann diese abberufen. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Landesrundfunkausschuss und seinen Ausschüssen von dem/der Direktor(in) Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Landesanstalt zu gewähren. Der/die Direktor(in) informiert den Landesrundfunkausschuss möglichst frühzeitig über wichtige Vorhaben und Entscheidungen. Dies schließt eine Information über wichtige Entscheidungen im Bereich existierender Unternehmensbeteiligungen und im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland ein. Bei Gegenständen, die die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten betreffen, hat der/die Direktor(in) mit dem Landesrundfunkausschuss das Benehmen herzustellen. Bei solchen Entscheidungen ist der/die Direktor(in) an Beschlüsse des Landesrundfunkausschusses gebunden.