Versionsverlauf


  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 29 JAPO M-V - Allgemeine Regeln

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Die Hochschulen regeln die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung durch universitäre Satzung.

(2) Entscheidungen in den Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach der universitären Satzung zuständigen Stellen in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für das prüfungsrechtliche Nachprüfungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren.