§ 35 KomWG - Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortschaft.
(2) Jede Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis.
(3) Wahlberechtigt ist jeder Bürger der Gemeinde, der seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnt. § 15 Abs. l SächsGemO gilt entsprechend.