§ 35 KomWG - Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlberechtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortschaft.

(2) Jede Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis.

(3) Wahlberechtigt ist jeder Bürger der Gemeinde, der seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnt. § 15 Abs. l SächsGemO gilt entsprechend.