§ 36 KomWG - Aufstellung von Bewerbern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Ortschaft nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung (§ 6c Absatz 1) aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Gemeinde. Soweit auch die Anzahl der in der Gemeinde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, findet § 6c Absatz 1 Satz 4 Anwendung.