§ 24 LWaldG - Erstaufforstung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Erstaufforstung ist die Neuanlage von Wald auf bisher nicht als Wald geltenden Grundflächen.
(2) Die Erstaufforstung von Grundflächen, die aufgrund der forstlichen Rahmenplanung für die Aufforstung vorgesehen sind, liegt im öffentlichen Interesse. Andere Interessen und Belange sind dabei abzuwägen.
(3) Das Land, die Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen geeignete Flächen erwerben und aufforsten, wenn es dem Landschaftscharakter förderlich, zur Abrundung oder Bildung größerer Waldflächen zweckmäßig und für die Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen- und Besitzstruktur vorteilhaft ist oder zur ökologischen Stabilisierung der Landschaft beiträgt.