§ 586a BGB - Lasten der Pachtsache
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.
Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.