§ 3 PUAG - Gegenstand der Untersuchung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)
- Amtliche Abkürzung
- PUAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-10
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.