§ 15 JuZuV - Berufsgerichte für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter, die oder der Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder des Anwaltsgerichtshofs ist, wird vor dem Landgericht oder vor dem Oberlandesgericht, bei dem sie oder er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, nach § 45 Abs. 2 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes auf ihr oder sein Amt verpflichtet.