§ 13 JuZuV - Berufsgerichte nach dem Heilberufsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird die Zuständigkeit übertragen, im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister nach
- 1.
§ 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Heilberufsgesetzes die Vorsitzenden und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen, die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte zu ernennen,
- 2.
§ 53 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes den Antrag auf Amtsenthebung zu stellen.