Versionsverlauf


  • ab 13.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 13 JuZuV - Berufsgerichte nach dem Heilberufsgesetz

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird die Zuständigkeit übertragen, im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister nach

  1. 1.

    § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Heilberufsgesetzes die Vorsitzenden und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen, die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte zu ernennen,

  2. 2.

    § 53 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes den Antrag auf Amtsenthebung zu stellen.