§ 14 HmbSÜG - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz-HmbSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) Eine Betroffene oder ein Betroffener, die oder der Zugang zu Verschlusssachen mit den Geheimhaltungsgraden STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH erhalten soll oder sich verschaffen kann, ist nach einer Sicherheitsüberprüfung und dem Ergebnis, dass keine Sicherheitsrisiken vorliegen oder erkennbar sind, von der zuständigen Stelle zu belehren und zur Geheimhaltung zu verpflichten. Dies gilt nicht für Betroffene nach § 12 Absatz 1 Satz 2.
(3) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der wesentlichen Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten.
(4) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der Betroffenen oder dem Betroffenen auf Antrag schriftlich mit. § 6 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.