§ 49 LHO - Einweisung in eine Planstelle
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Es kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn es während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtliche Voraussetzung für die Beförderung erfüllt hat.
(3) Jede Planstelle und jede Stelle für Angestellte oder Arbeiter darf nur mit einer Person besetzt werden. Ausnahmen bestimmt das Haushaltsgesetz.
(4) Die Stellenübersichten für beamtete Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte sind bindend wie der Stellenplan der planmäßigen Beamten. Abweichungen von den Stellenübersichten bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.