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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 50 ThürNRG - Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen

Bibliographie

Titel
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Amtliche Abkürzung
ThürNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
403-1

(1) Mit Spaliervorrichtungen und Pergolen, die eine flächenmäßige Ausdehnung der Pflanzen bezwecken und die nicht höher als 2 m sind, ist ein Abstand von 0,50 m und, wenn sie höher als 2 m sind, ein um das Maß der Meterhöhe größerer Abstand von der Grenze einzuhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 46 Abs. 2 genannten Fällen.