§ 38 SSpG - Anstaltslast, Gewährträgerhaftung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Der Sparkassen- und Giroverband Saar und das Saarland stellen sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Bank haften die Gewährträger nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Gläubiger der Bank können einen Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht zu erlangen ist. Im Innenverhältnis sind die Gewährträger einander im Verhältnis ihres Anteils an der Gewährträgerschaft zum Ausgleich verpflichtet.