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  • ab 28.12.2009 (außer Kraft)

§ 93 SBauVO - Anforderungen an Baustoffe von Hochhäusern (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in

  1. 1.

    notwendigen Treppenräumen,

  2. 2.

    Vorräumen von notwendigen Treppenräumen,

  3. 3.

    Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten,

  4. 4.

    Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie.

Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen mindestens schwerentflammbar sein.

(2) Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen geschützt sind.

(3) Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Januar 2017 durch § 150 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120). Zur weiteren Anwendung s. § 150 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120)