§ 22 LJKGAmtsboten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LJKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 360 7
(1) Der Amtsbote einer Gemeinde erhält für jeden Gang, den er in amtlichem Auftrag einer staatlichen Behörde oder eines staatlichen Beamten in einer Angelegenheit der Rechtsfürsorge, der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung, insbesondere zur Aushändigung oder Eröffnung einer Ladung, einer Verfügung oder eines Beschlusses zu machen hat, aus der Staatskasse eine Vergütung von 50 Deutschen Pfennig. Die Vergütung wird für jede Aushändigung oder Eröffnung gewährt, auch wenn auf demselben Weg mehrere Geschäfte dieser Art vorgenommen werden.
(2) Der Amtsbote erhält aus der Staatskasse außerdem eine besondere Wegevergütung, wenn der Ort seiner Dienstleistung wenigstens zwei Kilometer vom Rathaus entfernt ist. Die Vergütung beträgt für jeden angefangenen Kilometer 10 Deutsche Pfennig, wobei Hin- und Rückweg als ein Weg gelten. Sie wird für Aushändigungen oder Eröffnungen, die an mehrere Empfänger auf demselben Gang gemacht werden, nur einmal berechnet. Hat ein Kostenschuldner die Vergütung zu ersetzen und ist derselbe Gang durch mehrere Geschäfte veranlasst, so werden die besonderen Wegevergütungen verhältnismäßig verteilt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Amtsbote für das Ortsgericht, die Schätzungsbehörde oder die örtliche Inventurbehörde Gänge ausführt. In diesen Fällen kann die ihm bezahlte Vergütung den Beteiligten auferlegt werden.
(4) Die Vergütung für die Bekanntmachung eines Versteigerungstermins durch Ausrufen richtet sich nach den örtlichen Bestimmungen. Für die Mitwirkung bei Versteigerungen erhält der Amtsbote eine angemessene Vergütung.
(5) Für alle übrigen Verrichtungen kann der Amtsbote keine Vergütung verlangen.