Versionsverlauf

§ 1 UnionsabgOG - Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über ausländische Unionsbürger in der Stadtbürgerschaft und die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft (Unionsabgeordnetenortsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UnionsabgOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-5

Für Ausländer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen (Unionsbürger), gelten die §§ 2, 3 und 27 bis 29 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.