§ 27 BremWG - Kostenausgleich
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wassergesetz (BremWG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2180-a-1
(1) Ein Wasser- und Bodenverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die zur gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, dass dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 2 nicht gebunden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Stadtgemeinden.