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  • ab 30.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 22 BremWG - Gewässerunterhaltung
(Zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Zur Gewässerunterhaltung im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und die Unterhaltung und der Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen.