§ 16 KWG - Einreichung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tage vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Finden gleichzeitig Wahlen zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für alle Wahlen durch den Landrat in der für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform. Finden lediglich Wahlen zum Gemeinderat und zum Verbandsgemeinderat statt, so erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für diese Wahlen durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde in der für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform. Ergänzend zu den Bekanntmachungen des Landrats nach Satz 2 oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde nach Satz 3 gibt der Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt, wie viel Ratsmitglieder zu wählen und wie viel Unterschriften für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlich sind; dasselbe gilt für Beschlüsse nach § 9 Abs. 3 über die Einteilung von Wahlgebieten in Wahlbereiche, deren Zahl und Abgrenzung. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 48. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beim Wahlleiter oder bei der Gemeindeverwaltung schriftlich einzureichen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein; die Mindestzahl beträgt in Gemeinden
mit mehr als | 500 | bis | 1.000 | Einwohnern | 25 |
---|---|---|---|---|---|
mit mehr als | 1.000 | bis | 2.500 | Einwohnern | 30 |
mit mehr als | 2.500 | bis | 5.000 | Einwohnern | 40 |
mit mehr als | 5.000 | bis | 7.500 | Einwohnern | 50 |
mit mehr als | 7.500 | bis | 10.000 | Einwohnern | 60 |
mit mehr als | 10.000 | bis | 15.000 | Einwohnern | 80 |
mit mehr als | 15.000 | bis | 20.000 | Einwohnern | 100 |
mit mehr als | 20.000 | bis | 30.000 | Einwohnern | 120 |
mit mehr als | 30.000 | bis | 40.000 | Einwohnern | 150 |
mit mehr als | 40.000 | bis | 60.000 | Einwohnern | 170 |
mit mehr als | 60.000 | bis | 80.000 | Einwohnern | 200 |
mit mehr als | 80.000 | bis | 100.000 | Einwohnern | 220 |
mit mehr als | 100.000 | bis | 150.000 | Einwohnern | 230 |
mit mehr als | 150.000 | Einwohnern | 250 |
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.
(3) Für die Einreichung eines Wahlvorschlags bedarf es keiner Unterschriften
- 1.
bei Parteien, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags
- a)
im Landtag oder
- b)
im Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz oder
- c)
im Kreistag oder
- d)
im Verbandsgemeinderat oder
- e)
im Gemeinderat
seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; in den Fällen der Buchstaben b, c und d gilt dies nur, wenn die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt,
- 2.
bei Wählergruppen, die dem Gemeinderat auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen angehören,
- 3.
bei mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen, die dem Kreistag oder dem Verbandsgemeinderat auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen angehören, sofern die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt.
(4) Will eine Partei, die weder unter Absatz 3 Nr. 1 fällt noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu einem Landtag teilgenommen hat, sich an der Wahl zum Gemeinderat beteiligen, so hat sie ihrem Wahlvorschlag eine Bescheinigung des Landeswahlleiters über ihre Parteieigenschaft beizufügen.
(5) Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für das Wahlgebiet zuständige Parteiorganisation.