§ 24 HmbHG - Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Soweit Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten, Oberassistentinnen oder Oberassistenten, Oberingenieurinnen oder Oberingenieure oder wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen oder Assistenten Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf ihren Antrag aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. 1.
    Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 95a des Hamburgischen Beamtengesetzes oder aus familiären Gründen nach § 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2.
    Beurlaubung zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 95b des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3.
    Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. 4.
    Beurlaubung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderlichen Zusammenarbeit im Hochschulwesen, soweit diese Aufgaben bis zum 3. Oktober 1994 wahrgenommen worden sind,
  5. 5.
    Grundwehr- und Zivildienst oder
  6. 6.
    Beurlaubung nach der Hamburgischen Erziehungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 282) in der jeweils geltenden Fassung sowie ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 und nach § 8 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. 1999 S. 279, 282, 2000 S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer

  1. 1.
    Teilzeitbeschäftigung,
  2. 2.
    Ermäßigung der Arbeitszeit nach der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung oder
  3. 3.
    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Frauenförderung,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.

(3) Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummern 1 bis 4 sowie des Absatzes 2 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 5 sowie Absatz 2 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.